(4)Absatz 4,Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der auf Grund der Bestimmungen der §§ 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5).Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, an Stelle der auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) und den Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,).