Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht oder nur unter geschmälerten Berufsaussichten auszuüben vermag.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist auf Grund eines Berufsberatungsgutachtens des örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamtes zu treffen. Die Berufsberatung ist unter Beteiligung des Landesinvalidenamtes durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die berufliche Ausbildung ist auf die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Dauer zu gewähren. Der Beschädigte ist verpflichtet, an der Erreichung dieses Zieles eifrig mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund der Paragraphen 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) und den Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.
  5. Absatz 5,Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls während der beruflichen Ausbildung in einem Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung) ist auf die Gebührnisse nach Absatz 4, anzurechnen, wenn und insoweit nicht bereits eine Anrechnung nach Paragraph 23, Absatz 5, erfolgte.
  6. Absatz 6,Die in Durchführung der beruflichen Ausbildung erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105951

alte Dokumentnummer

N6199119111J