(1)Absatz eins,Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wennWer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Absatz 3, genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn
der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und
auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen.