Absatz eins,Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Absatz 3, genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn
- Ziffer einsder Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und
- Ziffer 2auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen.