Bundesrecht konsolidiert

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Speisesalzgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Speisesalzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.06.1990

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer den in Absatz 3, genannten Fällen, nur nach Zusatz von 20 Milligramm Kaliumjodid je Kilogramm und unter der Bezeichnung „Vollsalz'' in den Verkehr bringen, wobei auf der Umschließung der Hinweis „jodiert'' aufzuscheinen hat.

  1. Absatz 2,Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz'' für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz'' in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten.
  2. Absatz 3,Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
  3. Absatz 4,Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert'' versehen sind, in den Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 5,Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Absatz 4,) feilzuhalten oder zu verkaufen.

Gesetzesnummer

10010311

Dokumentnummer

NOR12130978

Alte Dokumentnummer

N8196339499L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/112/P2/NOR12130978

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