Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 4.Paragraph 4,
Von der Einbringung der im § 1 Z 6 genannten Kosten ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen Von der Einbringung der im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Kosten ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen
Schlagworte
Absehen
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR12026982
Alte Dokumentnummer
N2196223058S