Gerichtliches Einbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
Paragraph 4
01.01.1985
30.06.2015
Von der Einbringung der im Paragraph eins, Ziffer 6, genannten Kosten ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person oder Stelle darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen