Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
16.07.2021
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Bestimmung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 6 GGG
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht bei Bestellung eines Masseverwalters alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt ebenso, wenn in diesen Verfahren den Schuldner eine Zahlungspflicht trifft, doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an diesen – in Ermangelung eines Masseverwalters nur an den Schuldner – zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.
(2)Absatz 2,Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans im Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner, mangels Eigenverwaltung den Masseverwalter, zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Sanierungsverwalter zuzustellen.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Absatz eins, können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Absatz 2, können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2015
Schlagworte
Absehen, Sanierungsplan
Im RIS seit
19.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR40167961