Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

16.07.2021

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Pauschalgebühren nach der Tarifpost 6 GGG

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht bei Bestellung eines Masseverwalters alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt ebenso, wenn in diesen Verfahren den Schuldner eine Zahlungspflicht trifft, doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an diesen – in Ermangelung eines Masseverwalters nur an den Schuldner – zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.
  2. Absatz 2,Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans im Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner, mangels Eigenverwaltung den Masseverwalter, zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Sanierungsverwalter zuzustellen.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu fassen. Beschlüsse nach Absatz eins, können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Absatz 2, können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Schlagworte

Absehen, Sanierungsplan

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P4/NOR40167961

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