Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 8, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Litera a
    Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
  2. Litera b
    unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
  3. Litera c
    unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;
  4. Litera d
    unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
  5. Litera e
    unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
  6. Litera f
    unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
  7. Litera g
    unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen
    1. Sub-Litera, a, a
      für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,
    2. Sub-Litera, b, b
      in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,
    3. Sub-Litera, c, c
      in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;
  8. Litera h
    unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
  9. Litera i
    unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
  10. Litera j
    unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
    1. Sub-Litera, a, a
      gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder
    2. Sub-Litera, b, b
      individuelle Lernzeit sowie
    3. Sub-Litera, c, c
      jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);
  11. Litera k
    unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können;
  12. Litera l
    unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;
  13. Litera m
    unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 30/2006;
  14. Litera n
    unter differenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, in denen an der Neuen Mittelschule ab der 7. Schulstufe eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, wobei die Inhalte der vertieften Allgemeinbildung eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen haben;
  15. Litera o
    unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht und dem Zeugnis auszustellen ist.

Schlagworte

Überschreitung, Reifeprüfung, BGBl. Nr. 215/1962

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40138311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8/NOR40138311

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