Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215) errichtet und erhalten werden;