Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 8, Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Litera a
    Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
  2. Litera b
    unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
  3. Litera c
    unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
  4. Litera d
    unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
  5. Litera e
    unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
  6. Litera f
    unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen
    1. Sub-Litera, a, a
      für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,
    2. Sub-Litera, b, b
      in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,
    3. Sub-Litera, c, c
      in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;
  7. Litera g
    unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
  8. Litera h
    unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1962

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118412

Alte Dokumentnummer

N7196212045Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8/NOR12118412

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