Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 65

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch drei.
Berufsbildende höhere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Paragraph 65,

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247635

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P65/NOR40247635

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