Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
13.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65.Paragraph 65,
Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40019378