Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch drei.
Berufsbildende höhere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Paragraph 65,

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247635