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Schulorganisationsgesetz § 29
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 28 am 04.12.2024
§ 30 am 04.12.2024
Alle Fassungen
§ 29 heute
§ 29 gültig ab 01.09.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
§ 29 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
§ 29 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
§ 29 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
§ 29 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2006
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
§ 29 gültig von 01.09.1990 bis 31.08.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1990
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrplan der Polytechnischen Schule
§ 29.
Paragraph 29,
(1)
Absatz eins
Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
a)
Litera a
als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
b)
Litera b
als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.
(2)
Absatz 2
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (Paragraph 28,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40216782
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P29/NOR40216782
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