Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Polytechnischen Schule

Paragraph 29,
  1. Absatz einsIm Lehrplan (Paragraph 6,) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände:
      Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      als alternative Pflichtgegenstände:
      die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt werden, die Berufsfeldern entsprechen.
  2. Absatz 2Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (Paragraph 28,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40067211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P29/NOR40067211

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