Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

09.08.2008

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P14/NOR40100881

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