Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

18.08.1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7 und an einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126487

Alte Dokumentnummer

N7199660333J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P14/NOR12126487

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