(2)Absatz 2,Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7 und an einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)