Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

31.08.1974

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der in Paragraph 10, angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt oder wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben seine Ansprüche auf das Entgelt während der im Paragraph 10, angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 10, angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P11/NOR40260930

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