Bundesrecht konsolidiert

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Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins bis 5 angeführten Grunde kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden.
  2. Absatz 2,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der im Paragraph 10, Absatz 6, angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von vier Wochen übersteigt.
  3. Absatz 3,Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im Paragraph 10, angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 10, angeführten Ansprüche erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es infolge Ablaufens der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer vor Eintritt der Dienstverhinderung ausgesprochenen Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer aus dessen Verschulden vorzeitig aufgelöst wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094864

Alte Dokumentnummer

N6196221239L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P11/NOR12094864

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