Absatz eins,Wegen einer Dienstverhinderung aus einem der in Paragraph 10, angeführten Gründe kann der Dienstnehmer rechtswirksam nicht entlassen werden, es sei denn, daß die Dienstverhinderung den Zeitraum von 4 Wochen übersteigt. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt oder wird das Dienstverhältnis ohne sein Verschulden vorzeitig aufgelöst, bleiben seine Ansprüche auf das Entgelt während der im Paragraph 10, angeführten Zeiträume bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.