Bundesrecht konsolidiert

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Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden § 2

Kurztitel

Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 4/1961

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.01.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Demgemäß sind die nachstehenden Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) weiterhin zu beachten:
    1. Litera a
      die unter Nr. 8 (Vorrang) und Nr. 8a (Stopstraße) der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführten Warnungstafeln,
    2. Litera b
      die in der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführten Vorschriftstafeln mit der Maßgabe, daß das dort unter Nr. 22 angeführte Verkehrsschild (Halteverbot) als Parkverbot gilt,
    3. Litera c
      die unter Nr. 25b (Parkplatz, Ausführungsform, wenn die Parkzeit begrenzt ist), Nr. 27 (Einfahrt in Einbahnstraßen), Nr. 28 (Rad-, Reit- oder Gehweg) und Nr. 32 (Beginn der Vorrangstraße) den Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweistafeln,
    4. Litera d
      die unter Nr. 33 (Nummerntafeln) der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweiszeichen,
    5. Litera e
      die im Protokoll über Straßenverkehrszeichen, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, unter Nr. römisch zwei A 3 (Abbiegen nach rechts – nach links – verboten), Nr. römisch zwei A 4 (Überholen verboten), Nr. römisch zwei A 16 (Halt vor Kreuzung), Nr. römisch zwei A 18 (Beschränkung für Halten und Parken, insbesondere mit der Aufschrift „Halten verboten“ im Zeichen selbst) und Nr. römisch zwei B 2 (Radweg) angeführten Vorschriften,
    6. Litera f
      die im Potokoll über Straßenverkehrszeichen, Bundesgesetzblatt Nr. römisch drei A 8 (Vorrangstraße) und Nr. römisch drei A 9 (Ende des Vorranges) angeführten Richtzeichen,
    7. Litera g
      die Zusatztafeln (Paragraph 36, Absatz 10, des Straßenpolizeigesetzes) in Verbindung mit einem der in den Litera a bis f angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen).
  2. Absatz 2,Verordnungen im Sinne des Paragraph eins,, die durch unter Nr. 8a der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführte Warnungstafeln (Stopstraße), durch unter Nr. 21 der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführte Vorschriftstafeln (Parkverbot) oder durch unter Nr. 32 der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführte Hinweistafeln (Beginn der Vorrangstraße) kenntlich gemacht worden sind, treten gemäß Paragraph 104, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 mit 31. Dezember 1964 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10011348

Dokumentnummer

NOR12146747

Alte Dokumentnummer

N9196110780T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/4/P2/NOR12146747

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