Absatz eins,Demgemäß sind die nachstehenden Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) weiterhin zu beachten:
- Litera adie unter Nr. 8 (Vorrang) und Nr. 8a (Stopstraße) der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführten Warnungstafeln,
- Litera bdie in der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführten Vorschriftstafeln mit der Maßgabe, daß das dort unter Nr. 22 angeführte Verkehrsschild (Halteverbot) als Parkverbot gilt,
- Litera cdie unter Nr. 25b (Parkplatz, Ausführungsform, wenn die Parkzeit begrenzt ist), Nr. 27 (Einfahrt in Einbahnstraßen), Nr. 28 (Rad-, Reit- oder Gehweg) und Nr. 32 (Beginn der Vorrangstraße) den Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweistafeln,
- Litera ddie unter Nr. 33 (Nummerntafeln) der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführten Hinweiszeichen,
- Litera edie im Protokoll über Straßenverkehrszeichen, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, unter Nr. römisch zwei A 3 (Abbiegen nach rechts – nach links – verboten), Nr. römisch zwei A 4 (Überholen verboten), Nr. römisch zwei A 16 (Halt vor Kreuzung), Nr. römisch zwei A 18 (Beschränkung für Halten und Parken, insbesondere mit der Aufschrift „Halten verboten“ im Zeichen selbst) und Nr. römisch zwei B 2 (Radweg) angeführten Vorschriften,
- Litera fdie im Potokoll über Straßenverkehrszeichen, Bundesgesetzblatt Nr. römisch drei A 8 (Vorrangstraße) und Nr. römisch drei A 9 (Ende des Vorranges) angeführten Richtzeichen,
- Litera gdie Zusatztafeln (Paragraph 36, Absatz 10, des Straßenpolizeigesetzes) in Verbindung mit einem der in den Litera a bis f angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen).