Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand. Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.