Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand. Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand.