Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 99
01.05.1962
30.12.2003
Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
Paragraph 99, Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.