Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine

andere Planstelle oder in den Ruhestand.

Paragraph 95, (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12105242

Alte Dokumentnummer

N6199112529H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P95/NOR12105242

Navigation im Suchergebnis