Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,
Paragraph 95
01.01.1991
30.12.2003
Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine
andere Planstelle oder in den Ruhestand.
Paragraph 95, (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich ist.