Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine

andere Planstelle oder in den Ruhestand.

Paragraph 95, (1) Das Dienstgericht kann nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft (der Generalprokuratur) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.