Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine

andere Planstelle oder in den Ruhestand.

Paragraph 95, (1) Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 90, ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.

  1. Absatz 2,Die Enthebung vom Dienst hat keine Änderung der Bezüge zur Folge. Die Zeit der Enthebung ist für die Vorrückung und die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12104318

Alte Dokumentnummer

N6198913161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P95/NOR12104318

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