Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufforderung an den Richter

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet oder Umstände vorliegen, die die Vermutung begründen, daß der Richter die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühestmöglichen Wirksamkeitstermin (Paragraph 89 a,) zu beantragen.
  2. Absatz 2,Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (Paragraph 89 a,) zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116610

Alte Dokumentnummer

N6199956329L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P91/NOR12116610

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