Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufforderung an den Richter

Paragraph 91, (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen begründen, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.

  1. Absatz 2,Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche nach Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.
  2. Absatz 3,Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12105239

Alte Dokumentnummer

N6199112526H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P91/NOR12105239

Navigation im Suchergebnis