Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung in den zeitlichen oder

dauernden Ruhestand.

Paragraph 91, (1) Wenn die Gesamtbeurteilung des Richters durch drei aufeinanderfolgende Jahre auf nicht entsprechend gelautet hat oder Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Dienstunfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen begründen, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung um seine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen.

  1. Absatz 2,Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094652

Alte Dokumentnummer

N6196120732S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P91/NOR12094652

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