Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Paragraph 87 a,
  1. Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 87, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40060087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P87a/NOR40060087

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