Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Paragraph 87, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.