Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

02.09.2017

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

Paragraph 87 a,
  1. Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40185741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P87a/NOR40185741

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