(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.Der Antrag nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.