Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit

Reaktivierung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
  2. Absatz 2,Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem unabhängigen Verwaltungssenat aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, daß dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.

Schlagworte

Nebenbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048397

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P85/NOR40048397

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