Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit.

Reaktivierung.

Paragraph 85, (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.

  1. Absatz 2,Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem unabhängigen Verwaltungssenat aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, daß dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.

Schlagworte

Nebenbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12105235

Alte Dokumentnummer

N6199112522H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P85/NOR12105235

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