Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit.

Reaktivierung.

Paragraph 85, (1) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Richter hat seiner letzten Dienststelle jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.

  1. Absatz 2,Der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter hat sich auf Anordnung seiner letzten Dienststelle einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Fortbestandes seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere auch auf seine Tätigkeit im zeitlichen Ruhestand Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe reaktiviert werden, der er vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angehört hat. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort reaktiviert werden.

Schlagworte

Nebenbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094646

Alte Dokumentnummer

N6196120726S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P85/NOR12094646

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