(3)Absatz 3,Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe reaktiviert werden, der er vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angehört hat. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort reaktiviert werden.