Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76d

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76d

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 d,
  1. Absatz eins,Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 75 g, Absatz 2, 76 a, 76 b, 76 e, 76 f, oder 76k herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder einer Dienstfreistellung nach Paragraph 75 h, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  3. Absatz 3,Paragraph 15 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 59, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
  4. Absatz 4,Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 75 g, 76 a, 76 b, 76 e, 76 f, oder 76k herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht).

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274287

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76d/NOR40274287

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