Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 d,
  1. Absatz eins,Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 76 a, 76 b, oder 76e herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  3. Absatz 3,Paragraph 15 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 59, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
  4. Absatz 4,Ein Zuschlag gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht)

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40159745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76d/NOR40159745

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