(1)Absatz eins,Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wennDer Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
seine Auslastung nach den §§ 75e, 76a, 76b oder 76e herabgesetzt worden ist oderseine Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 76 a, 76 b, oder 76e herabgesetzt worden ist oder
er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.