Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 76d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76d

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 d, (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach Paragraph 68 e, gebühren im halben Ausmaß, wenn

  1. Ziffer eins
    seine Auslastung nach den Paragraphen 76 a, oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    er eine Teilauslastung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
  1. Absatz 2,Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, halbierten Bezüge.
  2. Absatz 3,Paragraph 15 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 2, Absatz eins a, des Nebengebührenzulagengesetzes. Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
  3. Absatz 4,Ein Zuschlag gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.
  4. Absatz 5,Paragraph 11 c, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten.

Anmerkung

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit
allerdings auf § 76b verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in
Betracht)

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12106095

Alte Dokumentnummer

N6199211322Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P76d/NOR12106095

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