Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 73, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres ein.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094633

Alte Dokumentnummer

N6196120713S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P73/NOR12094633

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