Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 73, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres ein.