Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 73

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. Absatz 2,Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. Absatz 3,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40220252

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P73/NOR40220252

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