Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 207 Abs. 55.

Text

Gehalt des Richters

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDas Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der Gehalts-stufe

in der Gehaltsgruppe

R 1a

R 1b

R 2

R 3

Euro

1

3 437,1

3 437,1

--

--

2

3 944,0

3 944,0

--

--

3

4 405,2

4 405,2

--

--

4

4 866,3

4 866,3

5 419,6

--

5

5 327,2

5 465,8

5 972,9

7 263,8

6

5 742,5

5 880,8

6 526,2

7 909,5

7

6 065,1

6 203,5

7 079,7

8 555,2

8

6 341,9

6 480,2

7 586,9

9 594,4

Ein festes Gehalt gebührt:
  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 604,0 €,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 565,8 €,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 660,9 €.
  1. Absatz 2Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. Absatz 3Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  3. Absatz 4Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
  4. Absatz 5Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
    1. Ziffer eins
      durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
    2. Ziffer 2
      durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
  5. Absatz 6Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
  6. Absatz 7Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
    1. Ziffer eins
      wenn der Richter entlassen wird,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
  7. Absatz 8Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
    1. Ziffer eins
      Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,
    2. Ziffer 2
      Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
    3. Ziffer 3
      eine auf „nicht entsprechend” lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend” lautet.
    Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
  8. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  9. Absatz 10Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, wenn sich nicht aus Absatz 11, anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  10. Absatz 11Abweichend vom Absatz 10, gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Absatz 2, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 2, ergeben.
  11. Absatz 12Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.

Anmerkung

vgl. Art. I Abs. 2

Schlagworte

Gehaltsansatz, Entlohnung, Einstufung, Wartegehaltsstufe

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P66/NOR40134083

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