(8)Absatz 8§ 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(Anm.:Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)(Anm.:Abs. 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)