Bundesrecht konsolidiert: Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 66, tagesaktuelle Fassung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 66

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gehalt des Richters

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDas Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 1c

R 2

R 3

stufe

Euro

1

4 530,0

4 530,0

4 530,0

--

--

2

4 942,6

4 942,6

4 942,6

--

--

3

5 564,2

5 564,2

5 564,2

--

--

4

6 163,8

6 163,8

6 349,3

7 108,4

--

5

6 763,2

6 875,0

7 161,3

7 557,9

9 506,3

6

7 325,6

7 505,0

7 879,9

8 276,7

10 030,6

7

7 788,9

7 969,5

8 448,7

8 995,1

10 869,6

8

8 172,2

8 351,5

8 869,9

9 678,1

12 028,0

9

8 307,3

8 486,7

9 011,2

9 926,1

12 536,7

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. Ziffer eins
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 13 848,7 €,
  2. Ziffer 2
    der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 13 798,1 €,
  3. Ziffer 3
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 15 221,9 €,
  4. Ziffer 4
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 12 535,5 €.
  1. Absatz 2Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. Absatz 3Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
  3. Absatz 4Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
  4. Absatz 5Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
    1. Ziffer eins
      durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
    2. Ziffer 2
      durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
  5. Absatz 6Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
  6. Absatz 7Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
    1. Ziffer eins
      wenn der Richter entlassen wird,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    1. Ziffer 3
      wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
  7. Absatz 8Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
    2. Ziffer 3
      eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
    Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

    (Anm.:Abs. 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

  8. Absatz 10Durch die Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur Richterin oder zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe R 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)

  9. Absatz 12Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt statt des Gehalts nach Absatz eins, ein Gehalt im Ausmaß von 9 266,8 €. Dieses Gehalt erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten auf das Ausmaß von 9 926,1 €.

Anmerkung

vgl. Art. I Abs. 2

Schlagworte

Gehaltsansatz, Entlohnung, Einstufung, Wartegehaltsstufe

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249644

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P66/NOR40249644