Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gehalt des Richters.

Paragraph 66, (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe römisch eins einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

---------------------------------------------------------------------

                                 in der Gehaltsgruppe

     in der      ----------------------------------------------------

   Gehaltsstufe          I                II                III

                 ----------------------------------------------------

                                       Schilling

---------------------------------------------------------------------

         1             24 398              -                 -

         2             27 079              -                 -

         3             29 764              -                 -

         4             32 449              -                 -

         5             35 133              -                 -

         6             37 817              -                 -

         7             40 505              -                 -

         8             42 265            44 515              -

         9             44 816            47 198            47 827

        10             47 369            49 884            50 511

        11             49 924            52 570            55 882

        12             52 475            55 254            63 936

        13             55 026            57 935            66 620

        14             57 712            63 304            69 305

        15             60 394            68 672            71 987

        16             63 081            71 358            74 673

Ein festes Gehalt gebührt dem

  1. Ziffer eins
    Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 81 761 S,
  2. Ziffer 2
    Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 81 761 S und
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 90 895 S.
  1. Absatz 3Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
  2. Absatz 4Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz eins, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
  3. Absatz 5Der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
  4. Absatz 6Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
    1. Ziffer eins
      durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
    2. Ziffer 2
      durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
  5. Absatz 7Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
  6. Absatz 8Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
    1. Ziffer eins
      wenn der Richter entlassen wird,
    2. Ziffer 2
      wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
    3. Ziffer 3
      wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
  7. Absatz 9Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
    1. Ziffer eins
      Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
    2. Ziffer 2
      Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
    3. Ziffer 3
      eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
    Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
  8. Absatz 10Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den Paragraphen 104, Absatz eins, Litera c und 106 verhängten Disziplinarstrafe ein.
  9. Absatz 11Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 12, anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
  10. Absatz 12Abweichend vom Absatz 11, gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch II nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch III nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe römisch III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
  11. Absatz 13Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch II.
  12. Absatz 14Wird ein Richter, der sich im zeitlichen Ruhestand befunden hat, wieder in den Dienststand aufgenommen, werden abweichend vom Paragraph 14, des Gehaltsgesetzes 1956 und vom Paragraph 86, jene im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeiten zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, während derer
    1. Ziffer eins
      sein Anspruch auf Ruhebezug wegen seiner Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat geruht hat oder
    2. Ziffer 2
      er Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates war und keinen Anspruch auf Ruhebezug hatte.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988
ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990

Schlagworte

Gehaltsansatz, Entlohnung, Einstufung, Wartegehaltsstufe

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12110069

Alte Dokumentnummer

N6199543666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P66/NOR12110069

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