Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

römisch sieben. ABSCHNITT.

Rechte.

Planstellen und Gehaltsgruppen.

Paragraph 65, (1) Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:

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                                                           Gehalts-

                       Planstelle                           gruppe

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Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des

  Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

  Sozialgerichtes

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes,                   I

  des Jugendgerichtshofes und des

  Arbeits- und Sozialgerichtes

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes,

  des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

  Sozialgerichtes

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Richter des Oberlandesgerichtes

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes                       II

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

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Präsident des Oberlandesgerichtes                           festes

                                                            Gehalt

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Hofrat des Obersten Gerichtshofes                             III

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

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Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes                    festes

Präsident des Obersten Gerichtshofes                        Gehalt

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  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den im Absatz eins, vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe römisch eins können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
    2. Ziffer 2
      Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
    3. Ziffer 3
      Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
    4. Ziffer 4
      Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Artikel 88, Absatz 2, B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.
    Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Anmerkung

ÜR: zu Abs. 2: § 167 Abs. 3

Schlagworte

Entlohnung, Einstufung, Zuordnung, Landesgericht, Arbeitsgericht, Fixgehalt, Abteilung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107821

Alte Dokumentnummer

N6199413446A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P65/NOR12107821

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