Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
Text
VII. ABSCHNITT.römisch sieben. ABSCHNITT.
Rechte.
Planstellen und Gehaltsgruppen.
§ 65. (1) Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:Paragraph 65, (1) Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:
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Gehalts-
Planstelle gruppe
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Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes
Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, I
des Jugendgerichtshofes und des
Arbeits- und Sozialgerichtes
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes,
des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
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Richter des Oberlandesgerichtes
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes II
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
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Präsident des Oberlandesgerichtes festes
Gehalt
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Hofrat des Obersten Gerichtshofes III
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
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Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes festes
Präsident des Obersten Gerichtshofes Gehalt
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(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe I können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:Zusätzlich zu den im Absatz eins, vorgesehenen Planstellen der Gehaltsgruppe römisch eins können Planstellen auch mit Richtern für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) besetzt werden. Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:
Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Art. 88 Abs. 2 B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.Vertretung von Richtern, die von einem Erkenntnis nach Artikel 88, Absatz 2, B-VG betroffen sind, sowie von suspendierten oder enthobenen Richtern.
Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.